Verfahren gegen SOKA-Bau
Eines unserer Spezialgebiete ist die Vertretung von Betrieben gegen die Sozialkassen des Baugewerbes SOKA-BAU ( Urlaubskasse Bau (ULAK) und Zusatzversorgungskasse Bau (ZVK-Bau). Schon seit vielen Jahren vertreten wir Betriebe, die von den SOKA-BAU auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen werden. Dabei ist es wichtig, rechtzeitig Rechtsrat einzuholen, wenn ein Betrieb ein Schreiben der SOKA-BAU erhält, spätestens aber, wenn ein Mahnbescheid oder eine Klage eingehen.
Die SOKA-BAU sind keine staatlichen Einrichtungen. Sie haben daher kein Recht, von Betrieben Unterlagen anzufordern oder Betriebsbesichtigungen durchzuführen. Wenn die SOKA-BAU von Ihnen Unterlagen anfordern oder einen Betriebsbesuch vorschlagen, ist es wichtig, sich vorher kompetent rechtlich beraten zu lassen.
Dabei muss geprüft werden, ob Ihr Betrieb überhaupt dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterfällt. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie auch keine Beiträge zahlen. Ob ein Betrieb von dem Geltungsbereich der Bautarifverträge umfasst wird, ist wegen der umfangreichen, teilweise komplizierten Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichtes für den Laien oft nicht erkennbar.
Da die SOKA-BAU Beiträge für bis zu 4 Jahren rückwirkend geltend machen können, auch wenn Ihr Betrieb bisher nicht wusste, dass es die SOKA-BAU gibt, kann die Existenz des Betriebes gefährdet sein. Außerdem tritt für Sie ein Wettbewerbsnachteil ein, wenn von Ihnen Beiträge gefordert werden, von Ihren Wettbewerbern dagegen nicht. Hier ist es wichtig, sich rechtzeitig gegen ungerechtfertigte Beitragsforderungen zu wehren und anwaltlichen Rat einzuholen.
Nicht relevant ist, ob Ihr Betrieb einem Arbeitgeberverband angehört, da die Bautarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt sind, also für alle Betriebe gelten, die unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge fallen.
Beachten Sie bitte, dass die Widerspruchsfrist gegen Mahnbescheide der Urlaubskasse Bau (ULAK), die für die SOKA-BAU die Beiträge gerichtlich geltend macht, nur eine Woche beträgt und nicht 14 Tage, wie in anderen Zivilrechtsverfahren.
Neben den SOKA-BAU gibt es weitere Sozialkassen, die Beitragsforderungen erheben, so z.B. die Zusatzversorgungskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk, die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes, die Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks und die Zusatzversorgungskasse des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Auch in Verfahren gegen diese Kassen vertreten wir die in Anspruch genommenen Betriebe.
Wichtige Informationen
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Im Bereich des Arbeitsrechts gibt es vielfältige, zum Teil recht kurze Fristen, die gewahrt werden müssen.
1. Klagefrist
Bei Kündigungen sieht das Gesetz eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor, binnen derer die Kündigungsschutzklage bei Gericht eingereicht werden muss. Nach Verstreichen dieser Frist gilt die Kündigung als solche als wirksam. Für Sie bedeutet das, dass nach Zugang der Kündigung schnelles Handeln geboten ist.
2. Arbeitssuchendmeldung
Wichtig ist auch, dass Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen. Dies muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Ist Ihre Kündigungsfrist kürzer als drei Monate, muss dies innerhalb von drei Kalendertagen, nachdem Sie von der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, geschehen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen.
Die Arbeitssuchendmeldung muss persönlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen.
3. Ausschlussfristen
In Tarifverträgen und Arbeitsverträgen sind häufig sogenannte Ausschlussfristen enthalten. Hierbei handelt es sich um Fristen, die vorschreiben, innerhalb welcher Zeit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Dies sollte stets schriftlich erfolgen. Teilweise gibt es auch zweistufige Ausschlussfristen, die nach erfolgloser Geltendmachung als weitere Stufe eine zweite Frist vorsehen, in der der Anspruch bei Gericht eingeklagt werden muss. Wird eine dieser Fristen versäumt, führt dies zum Verfall des Anspruches.