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Impressum

Rechtsanwalt Wilfried Jancke
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anschrift
Wilfried Jancke
Blumenstraße 6
65187 Wiesbaden
Tel. 0611/5410790
E-Mail: kanzlei@jh-arbeitsrecht.de

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die angegebene E-Mail Adresse eine Information gemäß § 6 TDG ist und nicht für die Zusendung von Aufträgen zur Verfügung steht, insbesondere wenn dadurch gerichtliche oder außergerichtliche Fristen gewahrt werden sollen.

Umsatzsteuer ID-Nr. Rechtsanwalt Wilfried Jancke: 040 831 60000

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwalts-ordnung verpflichtet, eine Berufshaftplichtversicherung mit einer Mindest-versicherungssumme von 250.000,00 Euro zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.

Die Berufshaftpflichtversicherung von Herrn Rechtsanwalt Wilfried Jancke besteht bei der Allianz Versicherungs-AG, 10900 Berlin

Der räumliche Geltungsberich umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union.

Zuständige Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main,
Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt a. M.

Rechtsanwalt Wilfried Jancke ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Frankfurt. Die Berufsbezeichnung lautet Rechtsanwalt. Er ist berechtigt, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen. Die berufliche Zulassung gilt für die Bundesrepublik Deutschland.

Es gelten die folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

  1. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  2. Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
  3. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Die berufsrechtlichen Regelungen sind einsehbar auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer.

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Anbieter i.S.d. TDGist Rechtsanwalt Wilfried Jancke.

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Wichtige Informationen

  • Im Bereich des Arbeitsrechts gibt es vielfältige, zum Teil recht kurze Fristen, die gewahrt werden müssen.

    1. Klagefrist

    Bei Kündigungen sieht das Gesetz eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor, binnen derer die Kündigungsschutzklage bei Gericht eingereicht werden muss. Nach Verstreichen dieser Frist gilt die Kündigung als solche als wirksam. Für Sie bedeutet das, dass nach Zugang der Kündigung  schnelles Handeln geboten ist.

    2. Arbeitssuchendmeldung

    Wichtig ist auch, dass Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen. Dies muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Ist Ihre Kündigungsfrist kürzer als drei Monate, muss dies innerhalb von drei Kalendertagen, nachdem Sie von der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, geschehen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen.

    Die Arbeitssuchendmeldung muss persönlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen.

    3. Ausschlussfristen

    In Tarifverträgen und Arbeitsverträgen sind häufig sogenannte Ausschlussfristen enthalten. Hierbei handelt es sich um Fristen, die vorschreiben, innerhalb welcher Zeit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Dies sollte stets schriftlich erfolgen. Teilweise gibt es auch zweistufige Ausschlussfristen, die nach erfolgloser Geltendmachung als weitere Stufe eine zweite Frist vorsehen, in der der Anspruch bei Gericht eingeklagt werden muss. Wird eine dieser Fristen versäumt, führt dies zum Verfall des Anspruches.

Haben Sie weitere Fragen?

Kontakt

0611 / 5410790