Ihr Experte im Arbeitsrecht
Wilfried Jancke
Tätigkeitsbereiche
Wilfried Jancke
Ich habe mich auf den Bereich Arbeitsrecht spezialisiert und bin seit vielen Jahren als Fachanwalt für Arbeitsrecht tätig. Bewusst habe ich mich dafür entschieden, ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Betriebsräte, Personalräte und sonstige Mitarbeitervertretungen zu vertreten. So kann ich ohne Interessenkonflikte eine engagierte und fachkundige Betreuung gewährleisten.
Mein Ziel ist es, Sie bei allen rechtlichen Fragen und Konflikten mit dem Arbeitgeber sachgerecht zu beraten und Sie bei der Verfolgung Ihrer Interessen zu unterstützen und zu vertreten.
Ein weiteres Spezialgebiet ist die Vertretung von Betrieben, die von den Sozialkassen des Baugewerbes, den SOKA-BAU (Zusatzversorgungskasse Bau/Urlaubskasse Bau) in Anspruch genommen werden.
Durch regelmäßige Weiterbildung aktualisiere ich mein Fachwissen und informiere mich über die neuesten gesetzlichen Regelungen und die aktuelle Rechtsprechung.
Wilfried Jancke © Silvan Rapp Photography
Wilfried Jancke
Fachanwalt für Arbeitsrecht seit Oktober 1987
Mitglied im Deutschen Anwaltsverein
Wichtige Informationen
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Im Bereich des Arbeitsrechts gibt es vielfältige, zum Teil recht kurze Fristen, die gewahrt werden müssen.
1. Klagefrist
Bei Kündigungen sieht das Gesetz eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor, binnen derer die Kündigungsschutzklage bei Gericht eingereicht werden muss. Nach Verstreichen dieser Frist gilt die Kündigung als solche als wirksam. Für Sie bedeutet das, dass nach Zugang der Kündigung schnelles Handeln geboten ist.
2. Arbeitssuchendmeldung
Wichtig ist auch, dass Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen. Dies muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Ist Ihre Kündigungsfrist kürzer als drei Monate, muss dies innerhalb von drei Kalendertagen, nachdem Sie von der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, geschehen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen.
Die Arbeitssuchendmeldung muss persönlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen.
3. Ausschlussfristen
In Tarifverträgen und Arbeitsverträgen sind häufig sogenannte Ausschlussfristen enthalten. Hierbei handelt es sich um Fristen, die vorschreiben, innerhalb welcher Zeit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Dies sollte stets schriftlich erfolgen. Teilweise gibt es auch zweistufige Ausschlussfristen, die nach erfolgloser Geltendmachung als weitere Stufe eine zweite Frist vorsehen, in der der Anspruch bei Gericht eingeklagt werden muss. Wird eine dieser Fristen versäumt, führt dies zum Verfall des Anspruches.