Im Bereich des Arbeitsrechts gibt es vielfältige, zum Teil recht kurze Fristen, die gewahrt werden müssen.
Bei Kündigungen sieht das Gesetz eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vor, binnen derer die Kündigungsschutzklage bei Gericht eingereicht werden muss. Nach Verstreichen dieser Frist gilt die Kündigung als solche als wirksam. Für Sie bedeutet das, dass nach Zugang der Kündigung schnelles Handeln geboten ist.
Wichtig ist auch, dass Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen. Dies muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Ist Ihre Kündigungsfrist kürzer als drei Monate, muss dies innerhalb von drei Kalendertagen, nachdem Sie von der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, geschehen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen.
Die Arbeitssuchendmeldung muss persönlich bei einer Agentur für Arbeit erfolgen.
In Tarifverträgen und Arbeitsverträgen sind häufig sogenannte Ausschlussfristen enthalten. Hierbei handelt es sich um Fristen, die vorschreiben, innerhalb welcher Zeit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Dies sollte stets schriftlich erfolgen. Teilweise gibt es auch zweistufige Ausschlussfristen, die nach erfolgloser Geltendmachung als weitere Stufe eine zweite Frist vorsehen, in der der Anspruch bei Gericht eingeklagt werden muss. Wird eine dieser Fristen versäumt, führt dies zum Verfall des Anspruches.
Ein wichtiges Thema ist, welche Kosten Ihnen für die Beratung und anwaltliche Vertretung entstehen. Grundsätzlich ist es im Bereich des Arbeitsrechtes so, dass jede Partei außergerichtlich ihre eigenen Anwaltskosten trägt und auch im gerichtlichen Verfahren in der ersten Instanz keine Kostenerstattung erfolgt, unabhängig davon, ob Sie den Rechtsstreit gewinnen oder verlieren.
Wir besprechen mit Ihnen, welche Kosten entstehen.
Anwaltsgebühren richten sich nach dem Streitwert. Das Rechtsanwalts-vergütungsgesetz bestimmt die Höhe der jeweiligen Gebühr. Welche Gebühren im einzelnen entstehen, richtet sich danach, welche Tätigkeiten anfallen.
Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, setzen wir uns mit dieser in Verbindung und beantragen Deckungsschutz. Die Abrechnung erfolgt dann direkt mit Ihrer Versicherung. Von Ihnen ist nur eine eventuell vereinbarte Selbst-beteiligung zu tragen.
Sollte keine Rechtschutzversicherung bestehen, gibt es, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse die Bezahlung von Anwaltsgebühren nicht ermöglichen, für den außergerichtlichen Bereich die Möglichkeit der Beratungshilfe und für das gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe.
Wir beantragen für Sie bei Gericht Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe. Beim Ausfüllen der hierzu erforderlichen Formulare sind wir Ihnen gern behilflich.
Wichtig ist, schnell zu handeln. Ab Zugang der schriftlichen Kündigung läuft eine dreiwöchige Klagefrist.
Eine Kündigung ist dann zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Ein Kündigungsschreiben kann persönlich übergeben, per Boten oder Post übersandt werden. Bei der Übersendung durch Boten oder Post, ist eine Kündigung bereits dann zugegangen, wenn sie in den Briefkasten des Adressaten eingeworfen wird. Ab dem Zeitpunkt, an dem normalerweise der Briefkasten geleert wird, beginnt die Klagefrist zu laufen.
Auch wenn sich der Empfänger im Urlaub befindet, geht die Kündigung bei Einwurf in den Hausbriefkasten zu.
Es besteht eine Verpflichtung, sich arbeitssuchend zu melden. Dies muss spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Ist die Kündigungsfrist kürzer als drei Monate, muss man sich innerhalb von drei Kalendertagen arbeitssuchend melden. Diese Meldung kann telefonisch erfolgen unter der Telefonnummer 01801 555 111. Eine verspätete Arbeitssuchendmeldung führt zu einer Sperrfrist von einer Woche.
Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage lädt das Arbeitsgericht die Parteien zu einem Gütetermin. In diesem Termin wird versucht, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Der Gütetermin ist bereits Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt das Gericht einen weiteren Termin, den Kammertermin, fest. Zu diesem zweiten Termin kann das Gericht Zeugen laden, falls es dies für erforderlich hält. Kommt es auch im Kammertermin nicht zu einer gütlichen Einigung, entscheidet das Gericht durch Urteil.
In einem Kündigungsschutzverfahren kann die unterlegene Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Berufung zum Landesarbeitsgericht einlegen.
In der ersten Instanz,. d.h. in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten, z.B. die Anwaltskosten, selbst. Dies gilt unabhängig davon, welche Partei das Verfahren gewinnt. Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich nach dem Streitwert. Dieser beträgt bei einer Kündigung die durchschnittliche Vierteljahresvergütung. Die Höhe des Streitwertes bestimmt die Höhe der jeweils anfallenden Gebühren. Hierfür gibt es eine Tabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wie viele Gebühren im konkreten Fall entstehen, richtet sich nach der jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit. Die Gerichtskosten trägt die unterlegene Partei. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung und liegt eine Deckungszusage für den konkreten Fall vor, trägt die Rechtsschutzversicherung die gesetzlichen Gebühren mit Ausnahme einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung. In der zweiten Instanz trägt die unterlegene Partei die gesamten Kosten des Verfahrens.